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Entschädigungsansprüche aufgrund von Schul. & Kita-Schließungen

Das Infektionsschutzgesetz sieht auch für Schul- oder Kitaschließungen einen Entschädigungsanspruch für die erwerbstätigen Sorgeberechtigten vor. Die engen Voraussetzungen erklärt Rechtsanwalt Michael Augustin in diesem Beitrag. Wichtig dabei ist, dass dieser Anspruch der zuständigen Behörde – in Bayern je nach Ort der Regierung von Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken oder Schwaben – innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Beginn der hoheitlichen Maßnahme angezeigt werden muss. Die Entschädigungsanzeige muss in Bayern spätestens am 15.Juni 2020 bei der zuständigen Behörde eingehen, wenn nicht Ihre Einrichtung schon früher geschlossen wurde.

Da nicht mehr viel Zeit für die Entschädigungsanzeige ist, bitten wir Sie, diesen Beitrag möglichst schnell allen möglicherweise Betroffenen mitzuteilen!